Gültig für das gesamte Betriebsgelände der Kernschrott-Recycling UG. In Kraft seit 01.07.2015.
Für die Benutzer des Firmengeländes gelten neben den gesetzlichen Vorschriften diese Betriebsordnung sowie die Straßenverkehrsordnung.
Diese Betriebsordnung gilt für das gesamte Betriebsgelände der Firma Kernschrott-Recycling UG mit den im Lageplan dargestellten Bereichen.
Der Betrieb der Anlage erfolgt insbesondere auf Grundlage folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)
2. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
3. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich der BImSch-Verordnungen
4. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
5. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachweisV)
6. BImSchG-Genehmigung der Stadt Regensburg vom 08.02.2012 für Errichtung und Betrieb eines Schrott- und Metallhandels zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
7. Alle weiteren für Entsorgungsunternehmen zutreffenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regelwerke, Sicherheitsregeln und arbeitsmedizinischen Vorschriften
Für die Firma existieren ein Betriebshandbuch und eine Betriebsordnung. Der Betriebsablauf wird durch Organigramm, Verfahrens- und Betriebsanweisungen geregelt.
1. Das in den Betriebsbereichen eingesetzte Personal bzw. die Geschäftsleitung ist für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Betriebsablauf verantwortlich.
2. Personal und Geschäftsleitung sind gegenüber den Benutzern der Anlage weisungsberechtigt.
3. Den Weisungen ist Folge zu leisten. Sie gehen allen sonstigen Regeln – etwa Verkehrszeichen – vor.
1. Das Betriebsgelände darf nur vom Betriebspersonal, der Geschäftsleitung, berechtigten Benutzern (z. B. Anlieferern) und sonstigen befugten Personen betreten und befahren werden. Ausnahmen bedürfen der Rücksprache mit der Geschäftsleitung.
2. Anlieferer melden sich beim Betriebspersonal; eine Einweisung erfolgt durch die jeweilige Person. Ohne Anmeldung darf ein Abladen nicht erfolgen.
3. Der Zutritt ist nur innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten und nur in den zugewiesenen Bereichen gestattet.
4. Anlieferer haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit, Ordnung und Betriebsablauf nicht gestört und andere Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Es sind die Fahrstraßen und Fahrwege laut Anweisung zu benutzen.
5. In den gekennzeichneten Bereichen gilt Rauchverbot sowie das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer.
6. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen, Behältern und Containern ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
7. Im Betriebsgelände gelten die Vorschriften der StVO. Die Geschwindigkeit ist der Befahrbarkeit anzupassen und gemäß Beschilderung begrenzt.
8. Vertreter der Behörden haben ein Betretungsrecht während der Öffnungszeit. Sie melden sich bei der Geschäftsleitung an und werden von dieser oder einem befugten Betriebsangehörigen begleitet.
Die Benutzer haben zur geordneten Entsorgung die Eingangskontrolle zur Sichtung und Mengenfeststellung der Abfälle zu beachten. Darüber hinaus bestimmt das Betriebspersonal die weiter zu benutzenden Einrichtungen laut Lageplan.
1. Die Anlieferung von Abfällen hat auf Grundlage der abfallrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen zu erfolgen.
2. Bei jeder Anlieferung gefährlicher Abfälle ist ein bestätigter Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis einschließlich gültiger Begleitscheine vorzulegen.
3. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat vor der Anlieferung die Deklarationsanalyse vorzulegen, wenn diese gefordert ist.
4. Im Anlieferbereich erfolgen eine Prüfung der Anlieferunterlagen und eine Identitätskontrolle des Abfalls. Bei Anlieferung in geschlossenen Containern wird die Identitätskontrolle an der Entladestelle vorgenommen.
5. Betriebspersonal und Geschäftsleitung sind berechtigt und verpflichtet, im Eingangsbereich Proben aus den angelieferten und abgekippten Abfällen zu entnehmen und in einem anerkannten Labor analysieren zu lassen – nur bei Verdacht auf Abweichung von der Deklaration.
6. Bei Abfällen, die nicht der Deklaration im Entsorgungsnachweis entsprechen, ist der Sachverhalt mit demjenigen aufzuklären, der die verantwortliche Erklärung unterzeichnet hat. Darf der Abfall zwischengelagert werden, kann er angenommen werden. Der Vorgang ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren; eine zusätzliche Analyse über Art und Zusammensetzung erfolgt auf Kosten des Verursachers.
7. Nach beanstandungsfreier Eingangskontrolle erfolgt die Zuweisung zur Entladestelle – durch Personal oder Hinweisschilder.
8. Vor dem Verlassen des Betriebsgeländes ist eine Meldung beim zuständigen Personal erforderlich. Der Fahrer erhält einen Beleg mit den aufgenommenen Daten.
9. Die Abfälle dürfen nur in Anwesenheit des Betriebspersonals oder der Geschäftsleitung ent- und abgeladen werden. An der Entladestelle wird die Ladung kontrolliert und wenn notwendig eine Probe entnommen.
1. Der Anlieferer hat nach Abfertigung die zugewiesene Entladestelle anzufahren und dort in Gegenwart und nach Weisung des Personals zu entladen.
2. Werden bei der Sichtkontrolle Abfälle festgestellt, die eine ordnungsgemäße Annahme ausschließen, wird der Entladeprozess unterbrochen und die weitere Verfahrensweise festgelegt.
3. Die dabei entstehenden Kosten trägt prinzipiell der Anlieferer.
4. Die Benutzer der Entladestellen dürfen ihre Fahrzeuge nur für Arbeiten verlassen, die zum Entladen der Abfälle notwendig sind.
5. Nach dem Abladen hat der Anlieferer das Betriebsgelände unverzüglich zu verlassen.
In der Anlage dürfen nur die im aktuellen Positivkatalog enthaltenen Abfallarten angeliefert werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil der BImSchG-Genehmigung.
1. Die Benutzung des Betriebsgeländes erfolgt für den Anlieferer im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen auf eigene Gefahr.
2. Anlieferfahrzeuge einschließlich Container müssen so eingerichtet sein, dass ein Verlieren oder Verwehen von Abfällen auf dem Weg zum Entladebereich ausgeschlossen ist.
3. Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich Bauart und Beladung in der Lage sein, die zugewiesenen Kippstellen ohne fremde Hilfe zu erreichen und wieder zu verlassen.
4. Anlieferer haben nur die zugewiesenen Fahrwege und Flächen zu befahren.
5. Für das sichere Aufstellen und Entladen des Fahrzeugs gemäß BGV D 29 (VBG 12) ist der Fahrer verantwortlich.
6. Bei Annäherung von Arbeitsgeräten ist entsprechende Vorsicht geboten und gegebenenfalls anzuhalten.
7. Die für das Betriebspersonal geltenden Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften finden entsprechend auch für die Benutzer Anwendung.
8. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Firma oder Dritten durch Nichtbeachten der geltenden Vorschriften und dieser Ordnung entstehen – einschließlich Schäden durch Anlieferung von Abfällen, die nach der BImSchG-Genehmigung nicht zugelassen sind.
9. Die Firma haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres Betriebspersonals oder der Geschäftsleitung verursacht wurden.
10. Verstößt ein Anlieferer wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Betriebsordnung, kann die Firma auf bestimmte Zeit oder auf Dauer die Zufahrt bzw. den Zutritt schriftlich verweigern.
1. Es gilt der Alarmplan; er befindet sich im Eingangsbereich. Personal und Geschäftsführung sind mit Telefon ausgerüstet, sodass Meldungen gemäß Meldeschema übermittelt werden können. Notausgänge und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.
2. Einrichtungen für Brandschutz und Erste Hilfe sind an den ausgewiesenen Stellen vorhanden.
3. Unfälle und Verletzungen sind dem Personal oder der Geschäftsleitung zu melden, damit eine entsprechende Versorgung gesichert werden kann.
Mitgeltend ist der Positivkatalog der zur Annahme zugelassenen Abfälle in der jeweils gültigen Fassung.
Die Betriebsordnung trat am 01.07.2015 in Kraft und wird den Erfordernissen entsprechend fortgeschrieben. Die Öffnungszeiten sind am Zufahrtstor bekanntgemacht.
Regensburg, den 01.07.2015 · Geschäftsleitung Kernschrott-Recycling UG
Wir messen anonym, welche Seiten aufgerufen werden, um die Website zu verbessern. Dafür werden Daten an Google übertragen und Cookies gesetzt. Das passiert nur, wenn Sie zustimmen.